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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wie melde ich eine Marke an? >>mehr
Was ist eine Marke? >>mehr
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit eine Marke eingetragen werden kann? >>mehr
Wie erfolgt die Angabe der Wiedergabe der Marke und der Markenform? >>mehr
Wer kann Anmelder der Marke sein? >>mehr
Welche Markenformen existieren? >>mehr
Was muss beim Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stets beachtet werden? >>mehr
Was bedeutet Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse? >>mehr
Was geschieht nach der Anmeldung? >>mehr
Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Marke? >>mehr
Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch)? >>mehr
Was ist eine Marke? >>mehr
Wie entsteht eine Marke? >>mehr
Was kostet eine Markenregistrierung? >>mehr
Müssen Marken registriert werden? >>mehr
Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen? >>mehr
Kann eine Marke "reserviert" werden, bevor sie benutzt wird? >>mehr
Welche Vorteile hat eine Markenregistrierung? >>mehr
Wie wird eine Marke eingetragen? >>mehr
Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Marke registriert werden? >>mehr
Ist vor Markenanmeldung eine Markenrecherche erforderlich? >>mehr
Gibt es Eintragungshindernisse? >>mehr
Was ist Markenlizenzierung? >>mehr
Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt? >>mehr
Was kostet das Aufrechterhalten der eingetragenen Marke? >>mehr
Welchen Wert hat eine Marke? >>mehr
Was bedeuten die Zeichen ®, © und TM? >>mehr
Was ist eine Serienmarke? >>mehr
Muss ich in jedem europäischem Land eine eigene Marke anmelden, wenn ich mein Zeichen auch im europäischen Ausland schützen möchte? >> mehr
Kann der Name meines Unternehmens als Marke geschützt werden? >>mehr
Kann ich die Verletzung einer anderen geschützten Wortmarke dadurch verhindern, indem ich die Schreibweise meiner Marke ändere (beispielsweise: Großschreibung statt Kleinschreibung oder mit Bindestrich)? >>mehr
Ist meine Firmierung nicht schon aufgrund der Eintragung beim Handelsregister ausreichend geschützt? >>mehr
Welche Informationen benötigen wir, um eine Markenanmeldung durchzuführen? >>mehr
Was sind IP-Schutzrechte? >>mehr
Wie entstehen Schutzrechte? >>mehr
Existieren räumliche und zeitliche Begrenzung? >>mehr
Wem gehören gewerbliche Schutzrechte? >>mehr
Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz (Intellectual Property Law)? >>mehr
Welche Wirkung und welche Folgen ergeben sich aus gewerblichen Schutzrechten? >>mehr
Lizenzierung und Übertragung von IP-Rechten? >>weiter

Wie kann das Management von IP-Rechten optimiert werden? >>mehr

Welche Strategien bei der Anmeldung und Verteidigung des Schutzrechts-Portfolios gilt es zu beachten? >>mehr

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Wie melde ich eine Marke an?

Neben der Marke als solche, dem Ausfüllen des entsprechenden Formblattes des jeweiligen Amtes empfielt sich im Lichte der Unabänderbarkeit einer einmal erfolgten Markenanmeldung (amtliche Gebühren werden auch bei Anmeldeantragsrücknahme nicht erstattet) die Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Dies gilt in besonderem Masse für strategische Überlegungen, die Marke nebst Markenform als solche, die Auswertung der Markenrecherche und die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Auch letzteres kann später nicht mehr für die eingereichte Anmeldung erweitert werden.

Wir sind hinsichtlich all dieser Leistungen natürlich Full-Service-Markenrechtler und können Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen vertretbare Honorarpauschalen unterbreiten, so dass Ihre Markenanmeldungen, -eintragungen und aufrechterhaltungen Ihre Rechte absichern..

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sons-tige Aufmachungen geschützt werden, wenn sie den Bestimmungen des MarkenG genügen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit eine Marke eingetragen werden kann?

Ein Zeichen kann den Schutz als Marke unter anderem durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erhalten (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Eine solche Eintragung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bestimmte Angaben enthalten muss. Für den Antrag sollte das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwendet werden.

Wer kann Anmelder der Marke sein?

Der Anmelder ist in jedem Fall anzugeben. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Anmelder kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG). Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen. Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Vereinen, die nicht im Handels- bzw. Vereinsregister registriert sind, müssen ebenfalls Name und Anschrift aller Gesellschafter in der Anmeldung angegeben werden .Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Wie erfolgt die Angabe der Wiedergabe der Marke und der Markenform?

Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden. Nach Einreichung des Antrags kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Im Antrag ist deshalb die Marke, für die Schutz begehrt wird, genau in der Weise wiederzugeben, in der sie künftig geschützt werden soll. Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo "oben" bzw. "unten" sein soll. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils vierfach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, so sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). Die Benennung von RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.

Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke (auf einer Diskette, Kompaktkassette oder CD) der Anmeldung beigefügt werden.

Welche Markenformen existieren?

  • Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzei-chen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwende-ten üblichen Druckschrift darstellen lassen.

  • Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).

  • Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.

  • Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d.h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.

  • Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.

  • Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.

  • Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.

Was muss beim Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stets beachtet werden?

Eine Markenanmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Nachdem die Anmeldung eingereicht ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen - die Angabe von bloßen Klassennummern (wie "12, 22, 36") ist unzureichend. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie "Zubehör" oder "Systeme". Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das zeitlich typischerweise 3 bis 12 Monate dauernde Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet außerdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA www.dpma.de, die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

Achtung: Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden. Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist es eine schwierige Einzelfallfrage, welchen Umfang das Verzeichnis aufweisen soll. Nach der Empfehlung des Patentamtes sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden. Diese Empfehlung mag im Normalfall - aus der Sicht des Amtes - sinnvoll erscheinen; für Zeichenanmelder können allerdings auch ganz andere taktische Überlegungen in den Vordergrund zu rücken sein.

Was geschieht nach der Anmeldung?

Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben. Es wird festgestellt, in welche Klassen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen und anschließend eine Empfangsbescheinigung mit einer Gebührenbenachrichtigung versandt. Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird in dem elektronischen Schutzrechtsauskunftssystem veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).

Was bedeutet Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse?

Die weitere Bearbeitung der Markenanmeldung erfolgt erst nach Zahlung der Anmeldegebühr und ggf. der Klassengebühren (§ 5 Abs. 1 PatKostG). Danach wird geprüft, ob die Anmeldung die formellen Anmeldungserfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§§ 36, 37 MarkenG).

Das DPMA prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können erst nach der Eintragung der Marke Widerspruch erheben.

Weiterhin wird geprüft, ob der Marke absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Danach sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen. Wird ein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird dies dem Anmelder in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist zu äußern.Besteht das Schutzhindernis auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme fort, erlässt - je nach Geschäftsverteilung - ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in einen Zurückweisungsbeschluss. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden wird. Gegen die Entscheidung eines Beamten des höheren Dienstes kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und wird kein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben.

Welche Möglichkeiten bietet die eingetragene Marke?

Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (§§ 14 ff MarkenG).

Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch)?

Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

Achtung: Etwaige Auskünfte der Ämter, eine solche Marke existiere noch nicht, genügt in keinem Fall. Denn es ist eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen; reine Identitätsrecherchen vermögen allenfalls bei der Markenfindung Bedeutung zu entwickeln.

Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder irgendeine Kombination hieraus, die Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. So dienen Marken der Symbolisierung einer Herkunft mit der bestimmte Inhalte assoziiert werden, wie bspw. Qualität, Preiswürdigkeit u. v. a. m.

Die Marke ist ein monopolistisches Recht, ähnlich dem Eigentum an einer Sache kann der Markeninhaber mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, also die Marke bspw. selbst benutzen, verkaufen, an einzelne oder zahlreiche Dritte "vermieten" (lizenzieren).

Wie entsteht eine Marke?

Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er "Verkehrsgeltung" erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.

Was kostet eine Markenregistrierung?

Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit EUR 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.

Wer gewinnt, wenn zwei Parteien die identischen Begriff auswählen?

Im Allgemeinen besitzt die Partei die "besseren Rechte", die den Begriff zuerst als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eintragen ließ. Dabei entscheidet der Tag der Anmeldung. Denn mit Markeneintragung hat der Markeninhaber mit Wirkung ab dem Markenanmeldetag bei einer deutschen Marke für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das ausschließliche Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sowie ähnliche zu verwenden.

Kann eine Marke "reserviert" werden, bevor sie benutzt wird?

Eine Marke muss nicht sofort benutzt werden, kann also mit einer Registrierung "reserviert" werden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren können Dritte den Einwand der sog. "Nichtbenutzung" erheben. Aus einer derartigen "Reservierung" können dieselben Rechte abgeleitet werden, wie im Fall der unmittelbaren Benutzung.

Müssen Marken registriert werden?

In den meisten Fällen ist es notwendig eine Marke zu registrieren, um Rechte an dem Begriff geltend zu machen und die übrigen Vorteile einer Marke auszunutzen. Gleichwohl stellt dies kein "Muss" dar.

Welche Vorteile hat eine Markenregistrierung?

Eine eingetragene Marke wird in einer Urkunde für den Markeninhaber verbrieft und resultiert grundsätzlich in monopolistischem Markenschutz zu Gunsten des Inhabers für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Der Markenschutz lässt sich weitgehend durch die Urkunde als solche beweisen.

Eine registrierte Marke kann von erheblicher Bedeutung bei der Registrierung oder dem Erhalt eines Domainnamen im Internet sein. Denn grundsätzlich lassen sich aus der privaten Registrierung eines Domainnamens im Unterschied zur Markenregistrierung keine Rechte herleiten.

Zudem kann eine Marke der Abgrenzung gegenüber Wettbewerbern dienen. Denn bei der Suche nach neuen Namen wird typischerweise auch das Markenregister bemüht, um nicht einen bereits registrierten ähnlichen Begriff auszuwählen. Ferner kann eine Marke einen Firmennamen absichern. Bei der Eintragung eines Firmennamens prüft das Handelsregister lediglich lokal, ob ein solcher Firmenname bereits vorhanden ist. Auch eine Anfrage an die lokale IHK führt nicht zur bundesweiten Prüfung. Daher kann es sinnvoll sein, einen Firmennamen durch eine Marke abzusichern.

Neben diesen Schutz- und Informationsfunktionen bieten Marken auch Schutz gegen Dienstleistungs- oder Produktpiraterie.

Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Marke registriert werden?

Eine Markenanmeldung sollte sobald wie möglich erfolgen. Denn der Tag der Anmeldung entscheidet darüber, ab wann mit der Eintragung Markenschutz besteht.

Ist vor Markenanmeldung eine Markenrecherche erforderlich?

Vor jeder Markenanmeldung sollte eine Markenrecherche veranlasst werden. Denn existiert bereits eine ähnliche oder identische Marke für wenigstens ähnliche Waren oder Dienstleistungen, so wäre eine spätere Anmeldung in der Regel "Geldverschwendung". Hinzu kommt, dass der ältere Markeninhaber im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung Unterlassung fordern kann.

Eine "einfache" Markenrecherche in Beständen mit für Deutschland wirkende Marken (deutsche Marken, europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken mit Bestimmungsland Deutschland) verursacht Kosten - für eine Ähnlichkeitsrecherche - in Höhe von ca. 200 EUR. Die Ergebnisse einer solchen Markenrecherche beantworten nicht nur die Frage, ob eine ähnliche Marke bereits registriert ist, sondern geben auch einen Überblick über bereits registrierte, ähnliche Marken. Dies hilft bei zukünftigen Namensfindungen.

Markenrecherchen werden üblicherweise von hierauf spezialisierten Unternehmen, wie bspw. ideahelp oder Compumark NV, durchgeführt.

Gibt es Eintragungshindernisse?

Das Markengesetz kennt einige Eintragungshindernisse. Zu den wichtigsten zählen die, dass beschreibende Begriffe nicht registriert werden können, dass Gattungsbegriffe (wie "Computer") als solche nicht eintragungsfähig sind sowie dass bestimmte allgemeine Begriffe wegen eines Freihaltebedürfnisses oder mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden. So wäre bspw. "Company Consult" für Dienstleistung "Unternehmensberatung" freihaltebedürftig.

Was ist Markenlizenzierung?

Eine Marke kann durch deren Inhaber "vermietet", also gegen Zahlung einer Lizenzgebühr "lizenziert" werden. Anders als z. B. eine Mietwohnung kann eine Marke als Recht an beliebig viele Interessenten lizenziert werden. Der Markeninhaber darf als Monopolist hierbei zahlreiche Bedingungen aufstellen, die normalerweise nicht erlaubt wären. Dies resultiert u. a. daraus, dass die Marke ein gewolltes Monopol gibt.

Wie wird eine Marke eingetragen?

Eine deutsche Marke wird durch Vorbereitung und Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durch das Markenamt nach Prüfung bestimmter Schutzhindernisse eingetragen. Das deutsche Markengesetz beschreibt eine Reihe von Gründen für die Zurückweisung von Markenanmeldungen. Daher ist es wichtig, von Anfang an sicherzustellen, dass die Markenanmeldung professionell begleitet wird.

Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt?

Neben einer Formalprüfung der Anmeldung, also ob alle Angaben den gesetzlichen Erfordernissen genügen und die amtlichen Gebühren eingezahlt wurden, prüft das Amt vor allem die absoluten Schutzhindernisse. Falls derartige Schutzhindernisse nicht bestehen und die Formalprüfung positiv verläuft, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte gegen die Markeneintragung "Widerspruch" erheben. Vom Tag der Markenanmeldung bis zur Eintragung vergeht typischerweise ein Zeitraum von 3 bis 12 Monaten. Durch Beantragen einer sog. beschleunigten Prüfung, bei der zusätzliche Amtsgebühren anfallen, soll die Prüfung innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

Was kostet das Aufrechterhalten der eingetragenen Marke?

Für die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Anmeldung fallen keine weiteren amtlichen Gebühren an. Eine Marke kann jeweils beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Stellt sich also nach 10 Jahren heraus, dass die Marke aufrecht erhalten werden soll, so muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt beglichen werden.

Welchen Wert hat eine Marke?

Der Wert einer Marke lässt sich nicht generell bestimmen. Im Grundsatz ist eine eingetragene kennzeichnungskräftige Marke um so wertvoller, je stärker sie sich am Markt bei der Zielgruppe etabliert habt. Neu eingetragene Marken können bspw. in einer Bilanz als Vermögenswert geführt werden, wobei dieser Wert zunächst die Kosten für die Eintragung einschließlich etwaiger Nebenkosten umfasst. Nach oben sind dem Wert einer Marke keine Grenzen gesetzt.

Was bedeuten die Zeichen ®, © und TM?

Es handelt sich um Zeichen die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich übernommen worden sind. ® steht für "registered Trademark" oder zu deutsch "registrierte Marke". Dieses Symbol darf im geschäftlichen Verkehr zusammen mit einer Marke nur dann verwendet werden, wenn es sich bei der Bezeichnung tatssächlich um eine eingetragene Marke handelt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Konkurrent wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht, mit denen regelmäßig erhebliche Anwaltskosten einher gehen. Das Zeichen TM steht für Trademark und sollte nur mit solchen Bezeichnungen zusammen verwendet werden, die auch im Geschäftsverkehr den "Rang" einer Marke erreicht haben. Das © ist die Abkürzung für copyright. Nach der Deutschen Rechtsordnung entfaltet es von sich aus keine rechtliche Wirkung, sondern ist vielmehr ein Hinweis für Dritte, dass es sich bei einem Werk um geschütztes, geistiges Eigentum handelt, welches nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers vervielfältigt werden darf.

Was ist eine Serienmarke?

Eine Serienmarke liegt dann vor, wenn ein bestimmter Kennzeichenstamm abwechselnd in Verbindung mit verschiedenen weiteren Zeichen verwendet wird. Der Stammbestandteil kann dadurch eine besondere Kennzeichnungskraft, also einen besonderen Wiedererkennungswert erfahren. Die Verwechselungsgefahr wird erhöht.

Muss ich in jedem europäischem Land eine eigene Marke anmelden, wenn ich mein Zeichen auch im europäischen Ausland schützen möchte?

Beim Export von Waren in das Ausland ist es grundsätzlich empfehlenswert, das entsprechende Markenzeichen auch in dem jeweiligen Staat schützen zu lassen. Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt begründet keinen Schutz für das Ausland. Die Anmeldung in jedem Land einzeln ist jedoch sehr kostspielig und zeitaufwendig. Es besteht aber die Möglichkeit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine EU-Marke anzumelden. Gelangt die Marke zur Eintragung entfaltet sie für alle Länder der EU Schutzwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sogar die Priorität der Basismarke eines Landes auf alle EU Länder ausweiten. Ob dies möglich ist, prüfen wir gerne für Sie.

Kann ich die Verletzung einer anderen geschützten Wortmarke dadurch verhindern, indem ich die Schreibweise meiner Marke ändere (beispielsweise: Großschreibung statt Kleinschreibung oder mit Bindestrich)?

Grundätzlich nein! Zur Feststellung der Verwechselungsgefahr zweier Marken wird nicht nur auf das identische Schriftbild abgestellt, sondern eine Gesamtbetrachtung aller in Frage kommender Verwendungsarten der Marken vorgenommen. Da eine Marke auch durch den Sprachgebrauch vermittelt wird, kann bei unterschiedlichen Schreibweisen eine phonetische oder sinnbildliche Identität vorliegen. Dies kann dann ausreichen um bei entsprechender Waren- und Dienstleistungsnähe eine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken zu begründen. Da Groß- und Kleinschreibung, Interpunktion, etc. in der verbalen Verwendung meist nicht zum Ausdruck kommen, entfalten diese keine hinreichende Unterscheidungskraft.

Kann der Name meines Unternehmens als Marke geschützt werden?

Marken sind nicht nur für die Kennzeichnung von Waren nützlich; auch ein Geschäftsbetrieb kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass seine Dienstleistungen unter einem bestimmten Markenzeichen im Geschäftsverkehr angeboten und vertrieben werden. Die Dienstleistung eines Unternehmens kann gerade wegen Ihrer besonderen Qualitätsmerkmale die der Verbraucher mit Ihr verbindet schutzwürdig sein. Durch ein Markenzeichen wird dieses "Qualitätsmerkmal" identifizierbar gemacht und davor geschützt, dass Nachahmer unter dem gleichen Kennzeichen ähnliche Dienste anbieten, um den guten Ruf auszunutzen. Aus diesem Grund wurde in das Markengesetz der Markenschutz von Dienstleistungen mit aufgenommen.

Ist meine Firmierung nicht schon aufgrund der Eintragung beim Handelsregister ausreichend geschützt?

Auch die Eintragung eines Firmennamens beim Handelsregister kann Schutzwirkung gegenüber der Nutzung des gleichen Namens durch Dritte entfalten. Das eintragende Handelsgericht prüft dabei jedoch nicht, ob die Firmenbezeichnung die Schutzrechte einer eingetragenen Marke verletzt. Nachteil der Eintragung beim Handelsregister ist, das der Eintrag in der Regel nur eine örtlich begrenzte Schutzwirkung entfalten kann. Das Prioritätsprinzip gilt dann allenfalls für den lokalen Bereich in dem das neue Unternehmen ansässig ist; ein bundesweite Monopolisierung wird durch solch eine Eintragung nicht erlangt. Plant der Unternehmer zukünftig bundesweit Waren und/oder Dienstleistungen unter dem Kennzeichen anzubieten, kann durch eine Markeneintragung fünfjähriger Schutz erlangt werden, ohne dass die Marke zunächst benutzt werden muss (sog. Benutzungsschonfrist).

Welche Informationen benötigen wir, um eine Markenanmeldung durchzuführen?

  • Name und Anschrift des Markenanmelders und späteren Inhabers. Bei ausländischen Unternehmen ist die Angabe des Rechts erforderlich, nach welchem das Unternehmen gebildet wurde.

  • Das genaue Zeichen, Logo usw., das eingetragen werden soll (ein einzelnes Wort, eine Wort-/Bildkombination oder ähnliches – sobald die Anmeldung an das Markenamt gegangen ist, kann hier keine Änderung mehr erfolgen, sodass unbedingt das Zeichen exakt angegeben werden muss).

  • Welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke im Zusammenhang stehen sollen. 

Was sind IP-Schutzrechte?

Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, also des sog. Intellectual Property. Intellectual Property Rights bezeichnen Rechte aus geistigem Eigentum. Statt "Intellectual Property" findet häufig auch der Begriff des "Industrial Property" Verwendung; in beiden Fällen gekennzeichnet durch die Abkürzung "IP".

Verallgemeinerungen der zahlreichen einzelnen Rechte durch derartige Begriffe bleiben allerdings im Detail ungenau, weil die Unterschiede der Rechtsinhalte und -folgen beispielsweise zwischen Patenten (Erfindungen auf technischem Gebiet) einerseits und Urheberrechten (z.B. - kulturelle - persönliche geistige Werkschöpfung) andererseits gross sind. Dennoch verbleiben den IP-Rechten viele Gemeinsamkeiten, wie z.B. deren Zweck oder die Monopolisierung zugunsten Einzelner. Des weiteren meint der Begriff "geistiges Eigentum", als Übersetzung der international gebräuchlichen Charakterisierung Intellectual Property, keineswegs, dass "geistige" Eigentumsrechte existieren, also menschliche Gedanken monopolisiert würden - Ideen als solche sind gerade nicht schutzfähig. Vielmehr wird dadurch der immaterielle Charakter derartiger Rechte reflektiert.

Obschon heute noch die Existenz und Bedeutung der IP-Rechte wegen ihrer Immaterialität sowie des Charakterisierung als "Recht" teils verkannt wird, haben sich diese Rechte längst zu einem zentralen Wert vieler Unternehmungen und innovativer Entwicklungen verdichtet.

So kann beispielsweise der Firmenname eines Unternehmens bei der Wertbemessung die zentrale Rolle spielen, wie beispielsweise im Falle der Marke Coca-Cola. Bewertungsfragen im übrigen dürfen getrost als "ungelöst" bezeichnet werden, da die unterschiedlichen Bewertungsmechanismen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz (Intellectual Property Law)?

Intellectual Property Law, kurz "IP-Rechte" umfassen als "gewerbliche Schutzrechte" typischerweise Patente, Gebrauchsmuster (sog. "kleines Patent"), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen - unterschiedlich - in ihrer Entstehung, ihrem Schutzumfang, - dauer und -folgen geregelt.

Darüber hinaus unterfallen "kulturelle Schutzrechte", die insbesondere im Urhebergesetz normiert werden unter IP-Rechte. Geschützt wird hier die persönliche geistige Werkschöpfung des Urhebers. Computerprogramme als solche sind - derzeit - nicht ohne weiteres patentierbar, sondern wurden explizit - entgegen kritischen Stimmen - in das System der Urheberrechte eingegliedert.

Zu den Schutzrechten werden aus praktischen Gründen inzwischen auch Domainnamen gerechnet, obschon die "Regeln" der einzelnen, weltweiten "Vergabestellen" privatrechtlich organisiert sind, also keinen Gesetzescharakter aufweisen.

Selbst in Fällen, in denen ein Sonderschutzrecht mangels amtlicher Registrierung (gewerbliche Schutzrechte) oder wegen fehlender Schöpfungshöhe (kulturelle Schutzrechte) nicht besteht, verbleiben allgemeine Rechte, insbesondere sog. Leistungsschutzrechte, die aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgeleitet sind - gegen die unlautere Übernahme seiner Leistungen kann der "Rechtsinhaber" vorgehen.

Zu diesen allgemeinen Rechten können auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Know-How) gezählt werden, die teils gewerblichen, teils "kulturellen" Charakter haben können und insbesondere durch Geheimhaltung oder Geheimhaltungsvereinbarungen "geschützt" sind.

Wie entstehen Schutzrechte?

IP-Rechte, insbesondere Patente, Designs und Marken entstehen überwiegend durch Anmeldung und Eintragung bei einem Patent und Markenamt. Allerdings ist diese Pauschalierung insofern nicht vollständig, als einige Rechte, bspw. bestimmte Markenrechte durch Benutzung und Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit entstehen können. Der übliche (und eine gewisse Rechtssicherheit bietende) Weg ist dennoch die Eintragung. Dies gilt entsprechend für Domainnamen etc.

Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte (UWG oder UrhG) oder Know-How existiert eine "Eintragungsmöglichkeit" nicht, diese Rechte entstehen mit der Schaffung des Werkes und der Einhaltung gesetzesspezifischer Voraussetzungen (Achtung: Das Copyrightzeichen z.B. ist nach deutschem Recht nicht wirkungslos, sondern beinhaltet eine Beweislastumkehr nach § 10 UrhG).

Wem gehören gewerbliche Schutzrechte?

Im Normalfall gehören die IP-Rechte dem Erfinder bzw. dem Urheber. Allerdings bestehen Besonderheiten zugunsten Arbeitgebern/ Dienstherren sowohl durch das Arbeitnehmererfindergesetz als auch dem Urhebergesetz, so dass dem Arbeitgeber/ Dienstherrn die Verwertungsrechte zustehen können. Häufig muss zudem zwischen bestimmten Persönlichkeitsrechten einerseits und Nutzungs-/Verwertungsrechten andererseits unterschieden werden.

Existieren räumliche und zeitliche Begrenzung?

Grundsätzlich sehen die IP-Rechte überwiegend das sog. Territorialitätsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die (durch Registrierung entstehenden) IP-Rechte nur in dem Staat Gültigkeit besitzen, in dem eine Registrierung vorgenommen wurde. Eine in Deutschland registrierte Marke hat daher grundsätzlich nur in Deutschland Gültigkeit. Hinzu kommen Grundsätze der Erschöpfung - wenn eine Marke mit Zustimmung des Inhabers in der Verkehr gebracht wurde, sind die Markenrechte erschöpft (§ 24 MarkenG). Für sonstige Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte existieren hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Schutzes allerdings Besonderheiten.

Zeitlich sind die Schutzdauer ganz unterschiedlich geregelt. Ein Patent hat eine maximal mögliche Schutzdauer von 20 Jahren, Arzneimittelpatente können durch ein ergänzendes Schutzzertifikat bis zu weiteren 5 Jahren Schutz beanspruchen; wohingegen der Markenschutz jeweils in 10-jährigen Abschnitten verlängert werden kann, also eine unbegrenzte Schutzdauer denkbar ist. Bei Marken tritt nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist allerdings die sog. Benutzungspflicht hinzu.

Welche Wirkung und welche Folgen ergeben sich aus gewerblichen Schutzrechten?

Jedes IP-Recht gibt dem Inhaber exklusive Besitz-/Eigentums-/Verwendungs- und Verwertungsrechte. IP-Rechte sind insoweit monopolistische Rechte und dienen dem eigenen Produktschutz und -Absatz.

Die Verletzung von IP-Rechten gibt dem Inhaber typischerweise Unterlassung., Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Die Kenntnis von Verletzungen durch den Rechte-Inhaber lässt sich häufig durch Überwachungsmassnahmen sichern. Der Rechtsinhaber wird quasi gesetzlich gezwungen gegen Verletzer vorzugehen, da andernfalls an sich bestehende Ansprüche verwirkt sein können. Wer bspw. fünf Jahre gegen eine Markenverletzung nicht vorgeht, dem sind Unterlassungsansprüche gegen diesen Verletzer wegen Verwirkung des Anspruchs verwehrt - sofern dies der Verletzer vorträgt.

Lizenzierung und Übertragung von IP-Rechten?

IP-Rechte können zur Benutzung durch Dritte exklusiv oder einfach lizensiert werden, aber sind grds. auch zur Rechtsübertragung (Verkauf und Abtretung) geeignet. Als "Rechte" unterfallen IP-Rechte zunächst der Möglichkeit der Lizenzierung: Der Inhaber räumt einem Dritten ein Benutzungs- bzw. Verwertungsrecht ein, bleibt aber Inhaber des Rechts. Dabei werden exklusive und nicht-exklusive Lizenzen unterschieden. Bei einer exklusiven Lizenz ist grds. ausschließlich der Lizenznehmer berechtigt, das IP-Recht zu nutzen, zumeist in Abhängigkeit eines bestimmten Gebietes (z.B.Staates). Nicht-exklusive, sog. "einfache" Lizenzen ermöglichen die Nutzung des IP-Rechts durch mehrere Lizenznehmer - räumlich und zeitlich - parallel. Der Lizenznehmer wird nicht Schutzrechtsinhaber, letztere verbleibt vielmehr beim ursprünglichen Inhaber.

IP-Rechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann - anders als im Regelfall bei der Lizenzierung - der Käufer verantwortlich.

Welche Strategien bei der Anmeldung und Verteidigung des Schutzrechts-Portfolios gilt es zu beachten?

Bisher werden die überwiegende Anzahl der angemeldeten IP-Rechte ohne eine über die in der Sache liegende Zielvorstellung getätigt. Eine umfassende Strategie steht dahinter häufig nicht. So befürchten insbesondere Einzelpersonen oder KMU’s im Zusammenhang mit derartigen Strategieüberlegungen eine Bindung von Resourcen. Tatsächlich ist jedoch eine frühzeitige Strategie, möglichst vor Anmeldung, der Garant für den Erfolg des Managements der IP-Rechte – nicht zuletzt die Kostenplanung im Verhältnis zum Nutzen kann so analysiert werden.

Hat bspw. ein mittelständisches Unternehmen erstmals eine technische Erfindung getätigt, hält diese noch geheim und stellt sich vor die Frage, ob diese Erfindung als Patent angemeldet werden soll, muss in die Strategie mit einbeziehen, dass Patente veröffentlicht werden und so einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Daneben sind Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten zu setzen. Gegenüberzustellen wäre z. B. die Alternative, dass die Erfindung auch weiterhin geheim gehalten wird und als Know-How Verwertung findet.

So könnte daran gedacht werden, für das Endprodukt aus diesem Know-How eine eigene Marke anzumelden und einzutragen, damit sich das Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten auch begrifflich abhebt. Welche dieser beispielhaften Varianten im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich pauschal nicht vorhersagen. Denn ein Patent hat gegenüber dem Know-How-Schutz auch zahlreiche Vorteile, wie die für 20 Jahre (Schutzdauer) mögliche Monopolisierung der Erfindung.

Im Rahmen der Strategie spielen zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle: Die Anmeldung oder Nichtanmeldung von IP-Rechten, deren Management sowie Informationen über Schutzrechte bspw. von Konkurrenten sind jeweils Fragen, die in entsprechende Strategien einzubeziehen wären, zu vorderst dürfte in der Regel jedoch die Frage zu klären sein, wie eine rentable Verwertung des Rechts erfolgen kann. In diesem Zusammenhang müssen zeitliche und räumliche Fragen berücksichtigt werden. Wer etwa mittelfristig plant ein bestimmtes Produkt in anderen europäischen Ländern zu vertreiben, wird in der Regel gut beraten sein, nicht lediglich eine deutsche Markenanmeldung in Betracht zu ziehen, sondern die Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke. Entsprechendes gilt für den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen über das Internet möglicherweise bereits für den Firmennamen.

Wie kann das Management von IP-Rechten optimiert werden?

Nahezu jedes Unternehmen ist bereits Inhaber von wenigstens einem (Firmenname, geschäftliche Bezeichnung) und zumeist einem gewissen Bündel von weiteren potentiellen IP-Rechten (z. B. Firmenlogo, Werbematerialien, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sonstigen kulturellen oder technischen Lösungsansätzen usw.).

Das Management der IP-Rechte umfasst die Erfassung sämtlicher Rechte oder potentieller Rechte, die Klärung der Inhaberschaften (Unternehmen/ Inhaber des Unternehmens/ Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter/ Auftrggeber/ Auftragnehmer usw.), in zeitlicher Hinsicht die Erfassung der (möglichen) Schutzdauer, die Erfassung der räumlichen Ausdehnung des Schutzes (typischerweise Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa, usw.), Verwertungsmöglichkeiten (Eigenherstellung/ Eigenvertrieb/ Lizenzvergabe – nicht ausschließlich/ ausschließlich) und viele weitere Aspekte. Als erster Schritt ist also typischerweise die Erfassung sämtlicher vorhandenen Rechte und deren Prüfung unter vorstehenden Prämissen erforderlich. In einem zweiten Schritt sollte im Zusammenhang mit vorhandenen IP-Rechten die Frage geklärt werden, ob bestehende Rechte durch flankierende Maßnahmen umfassender abgesichert werden sollten.

So kann bspw. der europaweite Vertrieb eines bestimmten Produktes, das – in Deutschland auf Grund eines deutschen Patentes – geschützte Elemente enthält durch die Verbindung mit einer europäischen Gemeinschaftsmarke abgesichert werden. Sobald nämlich der Markt die Marke als Qualitätsangabe begreift, spielt häufig – insbesondere langfristig – die Frage des Bestehens eines Patentschutzes eine eher untergeordnete Rolle. Hinzu kommt in derartigen Fällen, dass der Patentschutz nach 20 Jahren ausläuft.

Würde jedoch in diesen 20 Jahren das Produkt stets unter derselben (europäischen) Marke vertrieben, so können Konkurrenten trotz Wegfalls des Patentschutzes in der Regel nur mit erheblichen Anstrengungen überhaupt auf diesem Markt tätig werden. Derartige flankierende Maßnahmen sind insbesondere in solchen Geschäftsfeldern sinnvoll, die das Kerngeschäft darstellen.

Mit Absicherung bestehender Schutzrechte geht die Frage einher, ob weitere Schutzrechte bspw. angemeldet werden sollen bzw. ob potentielle Schutzrechte vorhanden sind, deren Verwertung durch Absicherung des potentiellen Rechts auf der Grundlage einer Kosten-/Nutzenanalyse sinnvoll ist.

Eine weitere Frage des Managements betrifft die Verwaltung der IP-Rechte. Professionelle Verwaltungsfirmen, Patentanwälte und Rechtsanwälte haben den Vorteil für den Inhaber, dass die Aufrechterhaltung und Überwachung der Schutzrechte nicht bereits an Fristversäumnissen oder verspäteten Zahlungen etwaiger Verlängerungsgebühren scheitert. Andererseits bedürfen einige Schutzrechte nahezu keines laufenden Verwaltungsaufwandes, sodass sich dann eine professionelle Verwaltung von der Kostenseite her nicht sinnvoll gestalten lässt und statt dessen die Eigenverwaltung so professionalisiert werden kann, dass bspw. geeignete Mitarbeiter entsprechend (z. B. bei einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt) geschult werden.

Ein zentraler Aspekt der Frage der wirklich benötigten IP-Rechte eines Unternehmens oder Individualperson stellen die Kosten dar. Zudem wächst zwar typischerweise die Anzahl der Rechte mit der Größe des Unternehmens, gleichwohl wächst dabei gerade auch der Anteil der Rechte, die nie einer Verwertung zugeführt werden. Für mittelständische Unternehmen oder Einzelpersonen ist es in der Regel nicht sinnvoll, eine Vielzahl brachliegender IP-Rechte zu halten. In Ausnahmefällen kann gleichwohl die Anmeldung eines bestimmten Schutzrechtes im Bewusstsein der Nichtverwertung sinnvoll sein, nämlich dann, wenn hiermit einem Konkurrenten zuvor gekommen werden soll. IP-Rechte, die keiner amtlichen Anmeldung und Eintragung unterliegen, wie Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und Know-How produzieren weitaus geringere Kosten der Entstehungskosten und Folgekosten. Demgegenüber sind bei anmeldepflichtigen IP-Rechten neben Recherchenkosten stets Anmeldegebühren sowie teils Prüfungsgebühren nebst entsprechenden Anwaltsgebühren die Regel. Müssen darüber hinaus Korrespondenzanwaltskosten, etwa für eine Markenanmeldung in den USA oder Japan (nationale Zustellungsanschrift), so muss diese Kostenseite möglichst frühzeitig in die Frage des Ob der Anmeldung einbezogen werden – Folgekosten wie weitere Anwaltsgebühren, Jahresgebühren bzw. Verlängerungsgebühren, u. U. Reisekosten und viele andere kostenauslösende Maßnahmen sind ebenfalls möglichst frühzeitig einzubeziehen. Einfache Anmeldungen eines Patents verursachen Anwalts- und Patentamtsgebühren von ca. EUR 2000, mittlere Angelegenheiten liegen typischerweise bei EUR 3000 und Patentanmeldungen mit schwierigen Sachverhalten können durchaus einen Kostenbetrag von EUR 5000 erreichen. All dies gilt für ein deutsches Patent. Internationale oder europäische Patente erfordern ein vielfaches dieser Kosten.

Demgegenüber kann ein sog. "kleines Patent" in Deutschland bei einfachen Sachverhalten bereits bei Kosten in der Größenordnung von etwa EUR 600 in Deutschland eingetragen sein (aber: Das Gebrauchsmuster ist ein sog. ungeprüftes Schutzrecht, das Patentamt prüft also nicht die Neuheit usw).

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